Urteil: Mieterhöhung trotz falscher Berechnung der Grundfläche zulässig :
16Februar
Der Mieter einer Wohnung in Dresden hat in den Jahren 2007, 2009, 2011 und 2013 der von der Vermieterin verlangten Mieterhöhung schriftlich zugestimmt. Im Jahre 2013 fordert er in einem Rechtsstreit die Vermieterin dazu auf, einen Teil der bereits entrichteten Miete zurückzuzahlen (AZ VIII ZR 234/18). Diese Forderung begründet er damit, dass die Grundfläche seiner Wohnung falsch berechnet wurde. Denn die Vermieterin ist bei der Berechnung der Miete von 113 Quadratmetern ausgegangen. Im Mietvertrag wurde keine Wohnfläche angegeben. Späteren Berechnungen zufolge betrug die Grundfläche tatsächlich lediglich nur 102 Quadratmeter.
Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnt die Klage der Mieter dennoch ab. Denn obwohl die Berechnungen der Mieterhöhung tatsächlich anhand einer falsch berechneten Wohnungsfläche durchgeführt wurden, lagen die Forderungen in allen Jahren unter der ortsüblichen Vergleichsmiete. Zudem ist das Mieterhöhungsverlangen wirksam, denn beide Mietparteien haben sich zuvor auf eine Erhöhung der Miete geeinigt.
Zwar könnte ein beidseitiger Kalkulationsirrtum grundsätzlich zu einer Anpassung führen, allerdings ist nach § 313 BGB die Voraussetzung hierfür, dass sich wesentliche Punkte des Vertrags, die die Grundlage der Vertragsschließung bildeten, als falsch erwiesen haben und ein Vertragsverhältnis unter diesen Umständen nicht zustande gekommen wäre. Auch wenn eine falsche Berechnung der Grundmiete ein solches Argument darstellen könnte, ist die Erhöhung der Miete für den Mieter zumutbar, denn diese liegt in allen Jahren unter der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Quelle: BGH
© fotolia.de
Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnt die Klage der Mieter dennoch ab. Denn obwohl die Berechnungen der Mieterhöhung tatsächlich anhand einer falsch berechneten Wohnungsfläche durchgeführt wurden, lagen die Forderungen in allen Jahren unter der ortsüblichen Vergleichsmiete. Zudem ist das Mieterhöhungsverlangen wirksam, denn beide Mietparteien haben sich zuvor auf eine Erhöhung der Miete geeinigt.
Zwar könnte ein beidseitiger Kalkulationsirrtum grundsätzlich zu einer Anpassung führen, allerdings ist nach § 313 BGB die Voraussetzung hierfür, dass sich wesentliche Punkte des Vertrags, die die Grundlage der Vertragsschließung bildeten, als falsch erwiesen haben und ein Vertragsverhältnis unter diesen Umständen nicht zustande gekommen wäre. Auch wenn eine falsche Berechnung der Grundmiete ein solches Argument darstellen könnte, ist die Erhöhung der Miete für den Mieter zumutbar, denn diese liegt in allen Jahren unter der ortsüblichen Vergleichsmiete.
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