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Smart Home: Keine Rechtsprechung zu digitalen Schließsystemen:

15September

Smart Home: Keine Rechtsprechung zu digitalen Schließsystemen:

Auch wenn sich Smart Homes in Deutschland immer größerer Beliebtheit erfreuen, gibt es in puncto Datenschutz noch einiges nachzuholen. Ganz gleich, ob beim Bau einer Neubauimmobilie oder bei der nachträglichen Nachrüstung eines Ein- oder Mehrfamilienhauses mit digitalen Schließsystemen, aktuell gibt es in Deutschland noch keine eindeutige Rechtsprechung darüber, welche Rechte und Pflichten sich durch den Einbau der schlüssellosen Schließsysteme ergeben. So zögern Eigentümer, Bauträger und Projektentwickler oftmals mit dem Einbau von elektronischen Schließsystemen, da sie befürchten, Käufer, Eigentümer oder Mieter könnten nachträglich den Rückbau der Anlagen verlangen.

Auch Fragen zum Thema Daten- und Versicherungsschutz oder zur rechtlichen Verankerung der Nutzung der digitalen Anwendungen in Kauf- und Mietverträgen sowie in der Teilungserklärung, sind noch offen. Laut der aktuellen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hätten Eigentümer und Mieter im Ernstfall das Recht, den Rückbau der Anlage einzufordern. Dieses könnten sie beispielsweise darin begründen, dass für die digitale Anwendung per App der Besitz eines Smartphones notwendig sei, die Nutzung der App nicht anwenderfreundlich ist oder dass ihr Kommen und Gehen und ihre Bewegungen aufgenommen und digital gespeichert werden.

Um bereits bei der Planung von Smart Homes sichergehen zu können, dass nachträglich kein Anspruch auf Rückbau entsteht, gibt es zwei Möglichkeiten. So könnte bei dem Schlüsselsystem sowohl eine digitale und eine nicht-digitale Anwendung angeboten werden. Der Vorteil wäre, dass Bewohner selbst entscheiden können, ob sie mit einem Schlüssel oder digital über eine Schlüsselkarte oder eine App Zugang zu ihrer Immobilie bekommen. Eine andere Möglichkeit wäre, die Smart Home Anwendungen zum vertraglichen Bestandteil in der Teilungserklärung sowie in Kauf- und Mietverträgen zu machen. Aus datenschutz- und baurechtlichen Gründen wäre diese Lösung vorzuziehen.

Quelle: Immobilienwirtschaft
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