Facility Management: Urteil: Jahresabrechnung unter Vorbehalt nicht zulässig
26Dezember

Das Amtsgericht Lüneburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Jahresabrechnungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die unter Vorbehalt noch anzunehmender Änderungen genehmigt wurden, nichtig sind (AZ 39 C 295/15).
Im vorliegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft von einem Mitglied verlangt, Nachzahlungen aus den Jahresabrechnungen 2012 bis 2014 zu leisten. Die Abrechnung für 2014 war allerdings unter Vorbehalt beschlossen worden, da noch Änderungen zu erwarten waren. Ein Mitglied weigerte sich jedoch, die Zahlungen zu tätigen.
Das zuständige Gericht gab dem Eigentümer Recht. Wird eine Jahresabrechnung unter Vorbehalt genehmigt, ist diese nicht zulässig und stellt auch keine Grundlage für daraus resultierende Fälligkeiten dar. Die Nachzahlungen für 2012 und 2013 muss der Eigentümer jedoch leisten.
© Fotolia.de / hywards
Im vorliegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft von einem Mitglied verlangt, Nachzahlungen aus den Jahresabrechnungen 2012 bis 2014 zu leisten. Die Abrechnung für 2014 war allerdings unter Vorbehalt beschlossen worden, da noch Änderungen zu erwarten waren. Ein Mitglied weigerte sich jedoch, die Zahlungen zu tätigen.
Das zuständige Gericht gab dem Eigentümer Recht. Wird eine Jahresabrechnung unter Vorbehalt genehmigt, ist diese nicht zulässig und stellt auch keine Grundlage für daraus resultierende Fälligkeiten dar. Die Nachzahlungen für 2012 und 2013 muss der Eigentümer jedoch leisten.
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